Rechtliches


Erstattung von Heilpraktikerleistungen

Heilpraktikerleistungen dürfen von den gesetzlichen Krankenkassen leider nicht erstattet werden. Die Beihilfe und die Postbeamtenkasse erstatten eine ganze Reihe von Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker bzw. im Hufelandverzeichnis aufgeführt sind bis zu einem bestimmten Satz und die privaten Krankenkassen (Teil- und Vollversicherungen) zahlen den prozentualen Anteil der Rechnungen zu dem Satz, der in Ihrem Vertrag steht, so Sie Heilpraktikerleistungen vereinbart haben.

 

Die Formulierungen, die zur Bestimmung des Honorars pro Behandlungsmethode verwendet werden, beschreiben manchmal nicht ganz klar wieviel Geld Sie wirklich rückerstattet bekommen können. Deshalb hier noch ein paar kurze Ausführungen dazu.

Als Grundlage für die Berechnung von Heilpraktikerleistungen dient den privaten Krankenkassen die Gebührenordnung für Heilpraktiker, kurz GebüH. Dort sind Mindest- und Maximalbeträge pro Leistung aufgeführt, genauso wie bei der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

 

In den Verträgen der PKV gibt es grob 3 verschiedene Varianten:

1. GebüH nach Mindestsatz, wird in den Verträgen meist als einfacher Satz beschrieben
2. GebüH nach Höchstsatz der Gebührenordnung (GebüH)
3. GebüH analog 2,3- fachem Schwellenwert GOÄ

 

Wichtig zu wissen ist sicher noch, daß die GebüH nicht verbindlich ist. D.h., daß jeder Behandler festlegt welchen Betrag er für die entsprechende Leistung erhalten möchte. Das macht auch Sinn, da die Sätze des GebüH aus dem Jahr 1985 stammen.

 

Ich hoffe hiermit ein bißchen Klarheit vermitteln zu können. Und falls Sie hier in der Praxis Behandlungen nehmen wollen und Sie wissen wollen wieviel von den Kosten Ihre Krankenkasse erstattet,  unterstütze ich Sie gern.